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Haftungsbedingungen

Anwendungsgebiete
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach
dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedene Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch den Verlust
oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme
zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der
Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).

Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung
ist auf einen Betrag von 620,00 € je Kubikmeter Laderaum, der zur
Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs
auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung
des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist
der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem
Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes
zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme
der Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der
Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

Haftungsausschluß
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust,
die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

Besondere Haftungsausschlußgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust
oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen
ist:
1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken,
Münzen oder Urkunden
2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den
Absender
4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in
Behältern
5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht
den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle
nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die
Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender
auf die Durchführung der Leistung bestanden hat
6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen
7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch,
Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus
einer unter 1.-7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird
vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.
Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlußgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
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Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für
einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers
gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des
Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und –begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht,
wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen
ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in
dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde, begangen hat.

Haftung der Leute
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung
wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen
Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die
Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt
(ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der
durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung
der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung
entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende
Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem
Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und
ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden
Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so
gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.

Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit
ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende
als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das
Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.

Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes
zu beachten:
- Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich
erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind
auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll – spezifiziert-
festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach
der Ablieferung anzuzeigen.
- Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen
dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
- Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
- Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn
der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb
von 21 Tagen anzeigt.
- Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß sie – um den
Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form
und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung
der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen
Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der
Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.
Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist
der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben,
welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.)

ETL Eiltransporte und Lagerung GmbH
Auf dem Immel 5
67685 Weilerbach

+49 6374 99 5 99 10
+49 6374 99 5 99 15  (fax)
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